Statuten der Österreichischen  Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie


Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1

 

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie".

 

2. Der Sitz des Vereines ist Wien. Die Gesellschaft erstreckt ihre Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Ziel und Aufgaben

 

§ 2

 

1. Die Gesellschaft erstrebt den Zusammenschluss des gesamten Fachpersonals im militärischen Gesundheitswesen  und all jener Personen, die für Aufgaben und Probleme der  gesundheitlichen Betreuung der Soldaten sowie der der Katastrophenmedizin und ihren Grenzgebieten aufgeschlossen sind.

 

2. Aufgaben der Gesellschaft sind:

a) für die Bedeutung des Sanitätsdienstes Verständnis zu wecken,

b) die Stellung des Sanitätspersonals in Staat und Gesellschaft zu fördern und sich für seine Interessen einzusetzen,

c) das Verständnis für die Notwendigkeit spezifischer  Forschung zu fördern und wissenschaftliche und organisatorische Erkenntnisse auf allen Gebieten des Sanitäts- und Gesundheitswesens zu vermitteln,

d) bei Aus-, Fort-und Weiterbildung des Fachpersonals im militärischen Gesundheitswesen, sowohl im Berufs-, Miliz- oder Reservestand mitzuwirken,

e) mit Standesorganisation, Vereinigungen oder Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten.

 

 

Gemeinnützigkeit, Überparteilichkeit

 

§ 3

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Erfordernisse verwendet werden. Sie verfolgt ihre Ziele unter Bejahung der demokratischen Staatsform ohne parteipolitische und weltanschauliche Bindung.

 

 

Mittel zur Erreichung des Zweckes

 

§ 4

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

 

2. Als ideelle Mittel dienen:

 

a) Veranstaltungen, Kongresse, Seminare, Tagungen, Vorträge, Versammlungen,

     Diskussionsabende

b) Publikationen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes,

c) Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtung einer Bibliothek

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,

b) sonstige Einnahmen, Erträgnisse aus Veranstaltungen,

c) Einlagen, Spenden, Subventionen, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 5

 

1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:

 

a) Angehörige des Fachpersonals im militärischen Gesundheitswesen, sei es im Berufs-, Miliz- oder Reservestand,

b) sonst, vertraglich im Bundesheer oder im Rettungs-,  Feuerwehr- und Zivilschutzwesen haupt- oder nebenamtlich tätige

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker und sonstige fachkundige Personen,

c) Personen aus dem In- und Ausland, die besonderes Interesse für Ziele und Aufgaben der Gesellschaft bekunden.

 

2. Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden: Natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Gesellschaft zu unterstützen.

2.a Jedem neu aufgenommenen Mitglied steht die Ausfolgung der geltenden Statuten zu.

3. Besonders verdiente ordentliche und fördernde Mitglieder können durch Beschluss der Hauptversammlung gem. §§ 8 und 12 zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aus dieser Eigenschaft erwachsen keine besonderen Rechte.

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5a

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Abgabe eines Antrages durch Beschluss des Bundesvorstandes.

Mit dem Antrag anerkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Statuten der Gesellschaft. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Fördernde Mitglieder können von Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten gemeinsam aufgenommen werden.

 

 

§ 6

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 

30. September dem Bundesvorstand erklärt wird.

 

3. Die Streichung als Mitglied erfolgt durch den Bundesvorstand, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag der letzten drei Jahre schuldet.

 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Bundesvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft geschädigt oder wiederholt gegen Inhalt und Geist der Satzung verstoßen hat.

 

5. Vor Ausschluss oder Streichung ist die Stellungnahme des Vorsitzenden der zuständigen Landesgruppe einzuholen.

 

 

§ 7

 

1. Jede Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten der Gesellschaft und ihrer Landesgruppen und selbständigen Gruppen. Das ordentliche Mitglied ist in den Mitgliederversammlungen, sowohl in der Hauptversammlung als auch in der eigenen Gruppe Teilnahme und stimmberechtigt.

Fördernde Mitglieder haben beratende Stimmen.

 

2. Die HV kann mit 3/4 Mehrheit beschließen, ein besonders verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.

 

 

§ 8

 

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung der Statuten und zur Zahlung der beschlossenen Beiträge. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Bundesvorstand mit diesen vereinbart.

 

2. Der Beitrag für das laufende Jahr wird mit Anfang des Kalenderjahres fällig. Er ist in einer Summe auf das Konto der Österreichischen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie innerhalb des ersten Kalenderquartals zu zahlen, in der Regel erfolgt die Abbuchung im Bankeinzugsverfahren.

 

3. Der Bundesvorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden, ihn ermäßigen und ggf. erlassen. Wirtschaftliche Notlage soll die Mitgliedschaft nicht hindern. (Mitglieder, die das 70.Lebensjahr überschritten haben bleiben beitragsfrei. Dieser Absatz von  § 8 Pkt. 3 ist nicht mehr gültig, Begründung: Gemäß der Abstimmung in der Generalversammlung der ÖGWMP vom 24.06.2016 wurde dieser Punkt sistiert). Ausgenommen davon sind nach wie vor Ehrenmitglieder.

 

 

§ 9

 

1. Die Hauptversammlung beschließt über die korporative Mitgliedschaft in Gesellschaften, Verbänden oder Organisationen (§ 2, 2d).

 

2. Gesellschaften, Verbände und Organisationen gem. § 2, 2e, können der Gesellschaft als fördernde Mitglieder beitreten.

 

 

Organe

 

§ 10

 

1. Die Organe der Gesellschaft sind:

a)       das Präsidium

b)      der Bundesvorstand

c)      die Hauptversammlung (HV)

d)      die 2 Rechnungsprüfer

e)      das Schiedsgericht.

 

2. Die Mitglieder der Organe und die Vorstände der Landesgruppen und selbständigen Gruppen sind ehrenamtlich tätig. Sachliche Auslagen, Reisekosten und Aufwendungen für die Geschäftsstelle werden grundsätzlich  nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes (RGV) erstattet.

 

 

Präsidium

 

§ 10a.

 

1.     Das Präsidium wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt und besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und zweit weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

2.     Die Funktionsdauer des Präsidiums endet mit der Neuwahl des nächsten Bundesvorstandes.

 

 

Der Bundesvorstand

 

§ 11

 

1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Landesvorsitzenden.

 

2. Dem Bundesvorstand gehört ferner der Leiter jener Abteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung an, die für das militärische Gesundheitswesen zuständig ist. Weiters jener Sanitätsoffizier, der gemäß Erlass- oder Vorschriftenlage die Waffengattung Sanität nach Innen und außen vertritt, sofern er nicht mit dem Vorigen identisch ist. Beides jedenfalls nur mit der definitiven Zusage der Übernahme dieser Aufgabe.

 

3. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden durch die HV für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren in direkter Einzelwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist Nachwahl durch die nächste HV erforderlich.

 

5. Die vom Präsidenten einzuberufende Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und zumindest ein Mitglied des Präsidiums und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzungen leitenden Vorsitzenden. Hinzugezogene Referenten und Beauftragte haben nur beratende Stimme.

 

6. Der Verlauf der Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das in der folgenden Sitzung geprüft und genehmigt werden muss.

 

7. Die Aufgabengebiete verteilt der Bundesvorstand. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihre Sachgebiete selbständig und berichten darüber in der Vorstandssitzung; der Bundesvorstand entscheidet über die einzuhaltende Linie.

 

8. Der Bundesvorstand entscheidet über die personelle Besetzung der Bundesgeschäftsstelle und beauftragt einen Vizepräsidenten (also geschäftsführenden Vizepräsidenten)  mit der Leitung.

 

9. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn der geschäftsführende Vizepräsident, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der zweite Vizepräsident, bei Verhinderung zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

10. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachung des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten bzw. und im konkreten Vertretungsfall von einem Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Schatzmeister zu unterfertigen.

 

11. Der Bundesvorstand erstellt die Geschäftsordnungen und legt sie der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor.

 

12. Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Bundesvorstand mit Hilfe der Bundesgeschäftsstelle nach Maßgabe der Statuten, der Geschäftsordnung, sowie der Beschlüsse der HV. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach § 12, Abs.8, der Statuten der Beschlussfassung der HV vorbehalten sind.

 

13. Der Bundesvorstand kann zu seiner Beratung die gewählten Vorsitzenden der Arbeitskreise bzw. deren Stellvertreter und andere Mitglieder der Gesellschaft zu Vorstandssitzungen laden bzw. als Referenten mit der laufenden Bearbeitung von Sachgebieten betrauen. Diese Mitglieder haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme.

 

 

Die Hauptversammlung (HV)

 

§ 12

 

1. Die Hauptversammlung (HV) setzt sich aus allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.

  

2. Die HV wird vom Präsidenten geleitet.

 

3. Die in Abs.1 genannten Mitglieder der HV werden vom Präsidenten mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe von Tagungsort und Tagesordnung geladen. Alle Mitglieder der Gesellschaft müssen hievon in geeigneter Form unterrichtet und auf ihre Teilnahmeberechtigung hingewiesen werden..

 

4. Die HV ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs.3) ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs.1) anwesend sind. Nach Ablauf einer weiteren halben Stunde ist die HV neuerlich zu eröffnen, und gilt als beschlussfähig auch dann, wenn nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend sind.

 

5. Die ordentliche HV findet einmal jährlich statt. Die Tagesordnung wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung aufgestellt. Jedenfalls hat der Schatzmeister bei dieser Gelegenheit einen Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.

 

6. Außerdem kann eine außerordentliche HV durch den Bundesvorstand einberufen werden. Sie muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn mehr als 10 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe vom Präsidenten verlangen. Die Frist der Einberufung nach Abs.4 kann dann auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

7. Über den Ablauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Präsidenten bzw. vertretenden Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen stimmberechtigten Mitgliedern der HV binnen acht Wochen nach der absolvierten Sitzung zuzustellen.

Sollte ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht erkannter statuten- oder gesetzwidriger Beschluss gefasst worden sein, so bleibt dieser gültig, soferne er nicht binnen Jahresfrist angefochten wird.

 

8. Der Beschlussfassung durch die HV sind vorbehalten:

 

a) Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes gem. § 11, Ziff.1 und der zwei

Rechnungsprüfer für eine Funktionsdauer von 3 Jahren,

b) Abnahme der Jahresrechnung und Entlassung des Vorstandes, sowie Genehmigung des Haushaltsplanes,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

d) Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden des Bundesvorstandes,

e) Änderung der Vereinsstatuten,

f) Korporative Mitgliedschaft in Gesellschaften, Verbänden oder Organisationen,

g) Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Streichung und Ausschluss,

h) freiwillige Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Vermögens,

i) Festsetzung der Geschäftsordnung für den Bundesvorstand, die Hauptversammlung, die Gruppenmitgliederversammlung, den Landesgruppenvorstand und für die

            Arbeitskreise,

j) Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes,

k) Verleihung von Ehrenzeichen.

 

Zur Beschlussfassung über h) Auflösung, d) Ernennung und k) Verleihung von Ehrenzeichen ist ¾, zu e) Satzungsänderung 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Alle Beschlüsse sind, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird, in geheimer Wahl zu fassen.

 

 

Anträge

 

§ 12a

 

Anträge an die HV sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der Sitzung der HV beim Bundesvorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß eingereichte Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

 

Rechnungsprüfung

 

§ 12b

 

1. Die Geschäftsgebarung ist von den Rechnungsprüfern mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

 

2. Die Rechnungsprüfer sind zwei von der Hauptversammlung für die Funktionsperiode des Bundesvorstandes aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen.

 

3. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören.

 

 

Gliederung

 

§ 13

 

1. Die Gesellschaft kann sich nach Bundesländern in Landesgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern. Die Landesgruppen sind Zweigvereine gem. §1 Abs.4 VereinsG 2002, sie sind also untergeordnete Vereine, welche die Ziele des übergeordneten Vereins mit zu tragen verpflichtet sind. Die Konstituierung einer Landesgruppe ist durch die Hauptversammlung zu beschließen. Sie ist von dieser nach schriftlichem Antrag zu genehmigen. Die Landesgruppen führen durch ihre Vorstände die Aufgaben der Gesellschaft im Bundesland durch. Sie sind mit einer Geschäftsordnung ausgestattet, die vom Bundesvorstand der HV zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

2. Die gründende Mitgliederversammlung ist durch den Bundesvorstand einzuberufen. Die Mitglieder der Landesgruppe wählen in einer Mitgliederversammlung die mit vierwöchiger Ladungsfrist stets beschlussfähig ist, ihren Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens 3, höchstens 7 Beisitzer für drei Jahre. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

 

3. Der Landesgruppenvorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern und den Beisitzern zusammen. Der Landesgruppenvorstand wählt den Landesgruppenvorsitzenden und zwei Stellvertreter für drei Jahre.

 

4. Der Landesgruppenvorsitzende gehört dem Bundesvorstand an.

 

5. Zur Förderung der Fortbildung und besonderer Anliegen der Mitglieder gleicher Fachrichtung werden Arbeitskreise gebildet, deren Mitglieder ihren Vorsitzenden und Stellvertreter auf drei Jahr wählen. Arbeitskreise können auch für besondere Arbeitsgebiete oder Aufgaben gebildet werden. Sie haben nur beratende Funktion.

 

 

Das Schiedsgericht

 

§ 14

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

                                                                       Auflösung

 

§ 15

 

1. Ein Antrag auf freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann vom Bundesvorstand oder von mehr als der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder gestellt werden.

 

2. Die Auflösung kann durch die HV nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Gezählt werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

 

3. Mit dem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss sind zugleich zwei Liquidatoren zu bestellen. Ein verbleibendes Vermögen ist dem Österreichischen Roten Kreuz zuzuführen.

 

                                                      Fassung vom 28. Dezember 2006